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Partnerbedingungen

Bedingungen für das Kontavio-Partnerprogramm

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Partnerbedingungen regeln die Teilnahme am Partnerprogramm von Kontavio. Vertragspartner des Partners ist

LF Digital Solutions LLC 30 N Gould St Ste N Sheridan, WY 82801, USA Vertreten durch: Finn Stolle (Managing Member) E-Mail: help@kontavio.com

(nachfolgend "Anbieter").

(2) "Partner" ist, wer vom Anbieter zum Partnerprogramm zugelassen wurde. Das Programm kennt zwei Partnertypen: Unternehmen, die mit US-LLCs arbeiten, etwa Gründungsagenturen und Dienstleister (Typ "Business"), und Partner, die Kontavio über eigene Kanäle empfehlen, etwa Blogger, Creator und Communitys (Typ "Marketing"). Der Typ dient der Einordnung. Für beide gelten diese Bedingungen gleichermaßen, soweit nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Teilnahme steht nur Unternehmern im Sinne des § 14 BGB offen. Mit der Registrierung bestätigt der Partner, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Für die Nutzung von Kontavio als Anwender gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nutzt der Partner Kontavio selbst, gelten beide Regelwerke nebeneinander.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners gelten nicht, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


§ 2 Zulassung und Partnerkonto

(1) Der Partner bewirbt sich über das Registrierungsformular für Partner oder aus seinem Kontavio-Konto heraus. Er macht dabei wahrheitsgemäße Angaben und hält sie aktuell, insbesondere Name, E-Mail-Adresse, Beschreibung seiner Kanäle sowie Steuer- und Auszahlungsdaten.

(2) Über die Zulassung entscheidet der Anbieter nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Mit der Freischaltung erhält der Partner einen persönlichen Empfehlungscode und Zugang zum Partner-Portal. Der Vertrag kommt mit der Freischaltung zustande.

(3) Jeder Partner führt ein Partnerkonto. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Ist das Partnerkonto mit einem Kontavio-Konto derselben Person verknüpft, gilt das Kontavio-Konto als Zugang zum Partner-Portal.

(4) Der Anbieter kann mit einzelnen Partnern in Textform abweichende Konditionen vereinbaren, etwa einen anderen Provisionssatz, eine begrenzte Laufzeit der Provision, eine Einmalprämie oder einen Vorteil für geworbene Kunden. Solche Einzelvereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor. Die jeweils geltenden Konditionen sieht der Partner im Partner-Portal.


§ 3 Tätigkeit des Partners

(1) Der Partner kann Kontavio auf zwei Wegen vermitteln:

  • Empfehlung: Er macht Kontavio mit seinem Empfehlungslink oder Empfehlungscode bekannt.
  • Kontoanlage: Er richtet für eigene Mandanten über das Partner-Portal ein vorbereitetes Kontavio-Konto ein (§ 9).

(2) Der Partner ist nicht verpflichtet, tätig zu werden oder bestimmte Ergebnisse zu erzielen. Er ist weder Handelsvertreter noch sonstiger Vertreter des Anbieters und nicht berechtigt, im Namen des Anbieters Erklärungen abzugeben, Verträge zu schließen oder Zusagen zu machen.

(3) Der Partner handelt auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung. Er darf nicht den Eindruck erwecken, er sei der Anbieter, arbeite in dessen Auftrag oder sei Teil des Kontavio-Teams.


§ 4 Zuordnung von Kunden

(1) Ein Kunde wird dem Partner zugeordnet, wenn

  • er bei der Registrierung den Empfehlungscode des Partners angibt, auch vorausgefüllt über den Empfehlungslink, oder
  • er ein Konto übernimmt, das der Partner nach § 9 für ihn eingerichtet hat, oder
  • er über den Empfehlungslink kommt und die Zuordnung technisch über eine Speicherung im Browser erfolgt. Diese Speicherung setzt die Einwilligung des Besuchers voraus. Ohne Einwilligung wird nichts gespeichert, der Empfehlungscode im Formular funktioniert trotzdem.

(2) Jeder Kunde wird höchstens einem Partner zugeordnet. Maßgeblich ist die erste gültige Zuordnung bei Registrierung oder Kontoübernahme. Ein eingegebener Empfehlungscode geht einer Speicherung im Browser vor. Eine spätere Umstellung auf einen anderen Partner findet nicht statt.

(3) Keine Zuordnung erfolgt für

  • Personen, die bereits ein Kontavio-Konto haben oder hatten,
  • das eigene Konto des Partners sowie Konten, die über die E-Mail-Adresse des Partners registriert werden,
  • Konten von Unternehmen, die der Partner oder seine Geschäftsleitung beherrscht,
  • Konten, die durch Täuschung, Selbstanmeldungen unter fremdem Namen, gekaufte Anmeldungen oder vergleichbar missbräuchliche Mittel zustande kommen.

(4) Grundlage der Zuordnung sind die Aufzeichnungen des Anbieters. Hält der Partner eine Zuordnung für fehlerhaft, kann er das innerhalb von drei Monaten nach Registrierung des Kunden in Textform geltend machen. Der Anbieter prüft den Fall und entscheidet nach billigem Ermessen.

(5) Der Anbieter schuldet keine lückenlose technische Erfassung von Klicks oder Browser-Speicherungen. Blockiert ein Besucher die Speicherung, verweigert er die Einwilligung oder löscht er seine Browserdaten, entsteht daraus kein Anspruch.


§ 5 Provision

(1) Für jeden zugeordneten Kunden erhält der Partner eine Provision von 15 % auf jede bezahlte Abo-Rechnung dieses Kunden, ab dem Tarif Starter. Der Free-Plan löst keine Provision aus, weil dafür keine Rechnung entsteht.

(2) Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag der Rechnung: ohne Umsatzsteuer und nach Abzug von Rabatten, Gutscheinen und Gutschriften. Maßgeblich ist der Betrag, den der Zahlungsdienstleister des Anbieters als bezahlt meldet.

(3) Die Provision fällt wiederkehrend an, solange der Kunde ein bezahltes Abonnement hat. Eine zeitliche Obergrenze besteht nicht, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist (§ 2 Abs. 4).

(4) Keine Provision fällt an auf Zusatzleistungen außerhalb des Abonnements, insbesondere auf den kostenpflichtigen Einreich-Service für Form 5472, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Die Provision wird in der Währung der Kundenrechnung berechnet und kaufmännisch auf volle Cent abgerundet.

(6) Senkt der Anbieter den Provisionssatz, gilt der neue Satz nur für Kunden, die nach Wirksamwerden der Änderung zugeordnet werden. Für bereits zugeordnete Kunden bleibt es beim bisherigen Satz. Änderungen kündigt der Anbieter mindestens 30 Tage vorher in Textform an.


§ 6 Freigabe und Rückbelastung

(1) Eine Provision ist zunächst "offen". Sie wird 45 Tage nach Zahlung der zugrunde liegenden Rechnung "freigegeben", wenn die Zahlung bis dahin nicht erstattet oder zurückgebucht wurde. Nur freigegebene Provisionen werden ausgezahlt.

(2) Wird eine Rechnung ganz oder teilweise erstattet, entfällt die Provision im selben Verhältnis. Dasselbe gilt für Rückbuchungen (Chargebacks) und für Zahlungen, die sich als unberechtigt herausstellen.

(3) Betrifft das eine bereits ausgezahlte Provision, verrechnet der Anbieter den Betrag mit künftigen Provisionen. Eine Rückzahlung kann der Anbieter nur verlangen, wenn die Provision auf einem Verstoß gegen diese Bedingungen oder auf Missbrauch beruht oder wenn der Vertrag beendet ist und keine Verrechnung mehr möglich ist.

(4) Provisionen, die auf einem Verstoß gegen § 4 Abs. 3, § 8 oder § 9 beruhen, entfallen. Der Anbieter kann Provisionen zurückhalten, solange er einem begründeten Verdacht auf einen solchen Verstoß nachgeht, und teilt dem Partner das mit.


§ 7 Abrechnung, Gutschrift und Auszahlung

(1) Der Anbieter rechnet monatlich ab. Freigegebene Provisionen eines Kalendermonats zahlt er bis zum 15. des Folgemonats aus.

(2) Eine Auszahlung erfolgt ab einem Guthaben von 50 EUR. Kleinere Beträge werden in den Folgemonat vorgetragen. Bei Vertragsende wird das restliche freigegebene Guthaben unabhängig von dieser Grenze ausgezahlt.

(3) Die Auszahlung erfolgt per SEPA-Überweisung oder PayPal an die Verbindung, die der Partner im Partner-Portal hinterlegt hat. Der Anbieter trägt seine eigenen Überweisungskosten, der Partner die Kosten auf seiner Seite, etwa Empfangs- oder Umrechnungsgebühren. Ausgezahlt wird in Euro. Provisionen aus Rechnungen in anderen Währungen werden getrennt abgerechnet.

(4) Die Parteien vereinbaren das Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Anbieter rechnet über die Provision per Gutschrift ab. Der Partner stellt keine eigene Rechnung. Er kann einer Gutschrift widersprechen, wenn sie inhaltlich falsch ist. Dazu genügt Textform.

(5) Solange der Partner die für die Auszahlung nötigen Angaben (§ 8) nicht vollständig hinterlegt hat, hält der Anbieter freigegebene Provisionen zurück. Sie verfallen dadurch nicht.

(6) Einwände gegen eine Abrechnung erhebt der Partner innerhalb von drei Monaten nach Zugang in Textform. Danach gilt die Abrechnung als anerkannt. Auf diese Folge weist der Anbieter mit jeder Abrechnung hin.


§ 8 Steuern

(1) Der Partner ist für die Versteuerung seiner Provisionen selbst verantwortlich, einschließlich einer etwa nötigen Gewerbeanmeldung.

(2) Die Provisionen sind Nettobeträge. Nach Auffassung des Anbieters erbringt der Partner seine Leistung an ein Unternehmen mit Sitz in den USA, sodass sie am Sitz des Anbieters steuerbar ist und in Deutschland bzw. der EU keine Umsatzsteuer anfällt. Die Gutschrift weist das aus. Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern werden nicht zusätzlich vergütet. Schuldet der Partner nach seinem Recht trotzdem eine solche Steuer, trägt er sie.

(3) Für die Auszahlung benötigt der Anbieter die Steuerdaten des Partners, insbesondere Steuernummer oder USt-IdNr., sowie eine US-Steuerbescheinigung:

  • Partner ohne US-Steuerpflicht: natürliche Personen das Formular W-8BEN oder die gleichwertige Selbstauskunft im Partner-Portal, Gesellschaften das Formular W-8BEN-E, das sie dem Anbieter auf Anfrage übermitteln,
  • US-Personen: Formular W-9. Der Anbieter meldet Zahlungen dann nach den jeweils geltenden US-Vorschriften.

(4) Ist der Anbieter gesetzlich verpflichtet, Steuern einzubehalten, darf er den Einbehalt von der Provision abziehen. Ein Einbehalt, der auf falschen oder fehlenden Angaben des Partners beruht, geht zu dessen Lasten.

(5) Der Partner informiert den Anbieter unverzüglich, wenn sich seine steuerlichen Verhältnisse ändern, insbesondere wenn er in den USA steuerpflichtig wird.


§ 9 Konten, die der Partner für Mandanten einrichtet

(1) Partner können für ihre Mandanten über das Partner-Portal vorbereitete Kontavio-Konten anlegen. Dabei übermittelt der Partner Name und E-Mail-Adresse des Mandanten, die Firmendaten der LLC und auf Wunsch bis zu vier Gründungsunterlagen (Articles of Organization, EIN-Bestätigung, Operating Agreement, ITIN-Bescheid).

(2) Der Partner legt ein Konto nur an, wenn

  • mit dem Mandanten ein Mandats- oder Vertragsverhältnis besteht, das die Übermittlung dieser Daten an Kontavio abdeckt,
  • der Mandant der Einrichtung zugestimmt hat oder jedenfalls darüber informiert wurde und nicht widersprochen hat,
  • er selbst zur Übermittlung der Daten und Unterlagen berechtigt ist.

Er bestätigt das bei jeder Anlage ausdrücklich. Der Anbieter protokolliert diese Bestätigung.

(3) Der Partner übermittelt nur zutreffende Daten, die zu diesem Mandanten und seiner LLC gehören. Er prüft Daten, die Kontavio aus hochgeladenen Unterlagen ausliest, vor der Anlage.

(4) Der Mandant erhält eine Einladung per E-Mail. Er kann das Konto übernehmen oder mit einem Klick ablehnen. Bei Ablehnung löscht der Anbieter das vorbereitete Konto mit allen übermittelten Daten. Nimmt der Mandant die Einladung nicht an, erinnert der Anbieter nach 14 Tagen und löscht das vorbereitete Konto nach 90 Tagen. Der Partner kann eine Einladung zurückziehen, solange sie nicht angenommen ist. Auch dann wird alles gelöscht.

(5) Mit der Übernahme gehört das Konto allein dem Mandanten. Es entsteht ein eigener Nutzungsvertrag zwischen Mandant und Anbieter nach den AGB. Der Partner sieht danach nur noch den Status "Aktiv", keine Buchhaltung, keine Rechnungen, keine Kontobewegungen und keine Unterlagen. Er darf den Mandanten nicht nach seinen Zugangsdaten fragen und das Konto nicht für ihn führen, es sei denn, der Mandant räumt ihm selbst einen Zugang ein, soweit Kontavio das anbietet.

(6) Besteht für die E-Mail-Adresse bereits ein Kontavio-Konto, wird kein zweites Konto angelegt. Der Partner klärt das mit dem Mandanten.

(7) Form 5472. Füllt ein Mandant den Form-5472-Fragebogen für die LLC aus, die der Partner angelegt hat, und schickt ihn ab, geht das daraus erzeugte PDF per E-Mail an den Partner. Der Partner verwendet das PDF ausschließlich, um die Einreichung für diesen Mandanten im Rahmen seines Mandats vorzubereiten. Einreichung, Honorar und Haftung dafür regelt allein das Verhältnis zwischen Partner und Mandant. Der Anbieter ist daran nicht beteiligt, prüft die Angaben nicht und bietet dem Mandanten für diese LLC keinen eigenen Einreich-Service an. Der Partner darf nicht den Eindruck erwecken, Kontavio reiche ein oder berate steuerlich.

(8) Im Partner-Portal sieht der Partner zu den Form-5472-Fällen seiner Mandanten nur Mandant, LLC, Steuerjahr, Status, Abschickdatum und ob der Fall überfällig ist. Antworten und PDF stehen dort nicht zum Abruf bereit.


§ 10 Datenverarbeitung

(1) Daten des Partners. Die personenbezogenen Daten des Partners (Kontakt-, Konto-, Steuer- und Auszahlungsdaten, W-8BEN-Angaben) verarbeitet der Anbieter als Verantwortlicher zur Durchführung dieses Vertrags. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

(2) Geworbene Kunden. Die Daten geworbener Kunden verarbeitet der Anbieter als eigener Verantwortlicher. Der Partner erhält im Portal zu diesen Kunden nur Registrierungsdatum, Tarif und Abo-Status sowie die Provisionsbuchungen, keine Namen oder Kontaktdaten. Konten, die er nach § 9 selbst angelegt hat, sieht er zusätzlich mit den Angaben, die er selbst gemacht hat.

(3) Vom Partner angelegte Konten: getrennte Verantwortlichkeit. Für die Übermittlung der Mandantendaten an Kontavio ist der Partner Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er entscheidet, ob und welche Daten er übermittelt, und braucht dafür eine eigene Rechtsgrundlage, in der Regel sein Mandatsverhältnis (Art. 6 Abs. 1 lit. b oder lit. f DSGVO). Ab Eingang verarbeitet der Anbieter die Daten als eigener Verantwortlicher: Er bestimmt, wie das vorbereitete Konto aussieht, wie lange es besteht und was nach der Übernahme geschieht, und verfolgt dabei eigene Zwecke. Der Anbieter ist insoweit nicht Auftragsverarbeiter des Partners. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO wollen die Parteien nicht begründen.

(4) Pflichten des Partners bei der Kontoanlage. Der Partner

  • informiert seine Mandanten nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO darüber, dass er ihre Daten an Kontavio übermittelt, etwa in seinem Mandatsvertrag oder seinen Datenschutzhinweisen,
  • übermittelt keine Daten von Mandanten, die dem widersprochen haben,
  • teilt dem Anbieter unverzüglich mit, wenn ein Mandant nach der Anlage widerspricht oder Löschung verlangt, damit der Anbieter das vorbereitete Konto löschen kann,
  • beantwortet Anfragen von Mandanten zur Übermittlung selbst. Anfragen zur Verarbeitung bei Kontavio leitet er an help@kontavio.com weiter.

Der Anbieter informiert den Mandanten mit der Einladung selbst darüber, wer die Daten übermittelt hat, was gespeichert ist und wie er ablehnen kann (Art. 14 DSGVO).

(5) Auslesen von Gründungsunterlagen. Lädt der Partner Unterlagen hoch, damit Kontavio daraus Firmendaten ausliest, bevor ein Konto angelegt wird, verarbeitet der Anbieter diese Daten im Auftrag des Partners (Art. 28 DSGVO). Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in der Anlage. Wählt der Partner die Option, Scans per KI auslesen zu lassen, werden die Unterlagen dafür an den KI-Dienstleister des Anbieters übermittelt. Die Entscheidung trifft der Partner für seine Mandanten.

(6) Form-5472-PDF. Das PDF, das der Mandant nach § 9 Abs. 7 an den Partner schickt, erhält der Partner als eigener Verantwortlicher. Für Speicherung, Weitergabe und Löschung beim Partner ist er selbst verantwortlich.

(7) Jede Partei sorgt in ihrem Bereich für angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und informiert die andere unverzüglich, wenn sie von einer Datenpanne erfährt, die Daten aus der Zusammenarbeit betrifft.

(8) Eigenes Tracking des Partners. Setzt der Partner auf eigenen Seiten Tracking, Cookies oder vergleichbare Techniken ein, holt er die dafür nötigen Einwilligungen selbst ein.


§ 11 Werberichtlinien

(1) Der Partner wirbt nur mit zutreffenden Aussagen. Er darf insbesondere nicht behaupten oder nahelegen, dass

  • Kontavio Steuer- oder Rechtsberatung leistet oder einen Steuerberater ersetzt,
  • Kontavio Steuererklärungen oder Form 5472 selbst einreicht, soweit das nicht für einen konkreten, vom Anbieter angebotenen Dienst zutrifft,
  • bestimmte Funktionen, Preise oder Rabatte bestehen, die der Anbieter nicht anbietet.

(2) Der Partner kennzeichnet Empfehlungslinks und Werbung für Kontavio als Werbung, deutlich erkennbar und in unmittelbarer Nähe des Links, etwa mit "Werbung" oder "Anzeige" (§ 5a Abs. 4 UWG). Hinweise nur im Impressum oder am Seitenende genügen nicht.

(3) Unzulässig sind:

  • Werbe-E-Mails, Nachrichten oder Anrufe ohne Einwilligung des Empfängers (§ 7 UWG) sowie Spam in Foren, Kommentaren oder sozialen Netzwerken,
  • das Buchen von Suchmaschinenanzeigen auf "Kontavio" oder verwechselbare Schreibweisen, auch in Kombination mit anderen Begriffen (Brand-Bidding),
  • Domains, Social-Media-Profile oder App-Namen, die "Kontavio" oder eine verwechselbare Bezeichnung enthalten,
  • das Setzen von Cookies oder Empfehlungscodes ohne tatsächliche Empfehlung (Cookie-Dropping), erzwungene Weiterleitungen, Pop-ups oder unsichtbare Einbindungen,
  • Anmeldungen, die nur durch Geld- oder Sachanreize des Partners zustande kommen, und die Veröffentlichung auf Gutschein- oder Cashback-Portalen, jeweils ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform,
  • Werbung in Umfeldern mit rechtswidrigen, diskriminierenden oder jugendgefährdenden Inhalten.

(4) Der Partner beachtet die Regeln der Plattformen, auf denen er wirbt.

(5) Verstößt der Partner gegen diese Richtlinien, kann der Anbieter verlangen, dass er die betreffende Werbung unverzüglich entfernt. Weitergehende Rechte nach § 6 Abs. 4, § 13 und § 14 bleiben unberührt.


§ 12 Marken und Werbemittel

(1) Der Anbieter räumt dem Partner für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und jederzeit widerrufliche Recht ein, den Namen "Kontavio" und die vom Anbieter bereitgestellten Logos und Werbemittel ausschließlich zur Bewerbung von Kontavio nach diesen Bedingungen zu verwenden.

(2) Werbemittel dürfen nicht so verändert werden, dass sie irreführen oder den Eindruck eines anderen Absenders erwecken. Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Der Partner entfernt Werbemittel dann in angemessener Frist, spätestens nach 30 Tagen. Archivierte Beiträge, die er nicht mehr bearbeiten kann, sind davon ausgenommen, wenn er Empfehlungslinks darin nicht mehr aktiv bewirbt.


§ 13 Haftung und Freistellung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(2) Der Anbieter schuldet kein bestimmtes Provisionsvolumen und keine ununterbrochene Verfügbarkeit von Partner-Portal, Empfehlungslinks oder Zuordnung.

(3) Der Partner stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Partner gegen diese Bedingungen oder gegen geltendes Recht verstößt, insbesondere gegen Wettbewerbs-, Marken- oder Datenschutzrecht, etwa durch eine Kontoanlage ohne Rechtsgrundlage. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Sie gilt nicht, soweit der Partner den Verstoß nicht zu vertreten hat.


§ 14 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Partner schwerwiegend oder trotz Abmahnung wiederholt gegen § 4 Abs. 3, § 9, § 10 oder § 11 verstößt.

(3) Provision nach Vertragsende. Nach einer ordentlichen Kündigung erhält der Partner die Provision für Kunden, die ihm bis zum Vertragsende zugeordnet wurden, weiter, solange deren Abonnement besteht. Neue Zuordnungen entstehen nicht mehr. Kündigt der Anbieter aus wichtigem Grund, endet der Anspruch auf Provision für Rechnungen, die nach Wirksamwerden der Kündigung bezahlt werden.

(4) Mit Vertragsende erlöschen Empfehlungscode und das Recht, neue Mandantenkonten anzulegen. Nicht angenommene Einladungen werden gelöscht. Übernommene Konten bleiben unverändert beim jeweiligen Mandanten. Der Zugang zum Partner-Portal bleibt bestehen, solange noch Provisionen anfallen oder abgerechnet werden.

(5) Der Anbieter kann das Partnerprogramm insgesamt mit einer Frist von drei Monaten einstellen. Absatz 3 gilt dann entsprechend.


§ 15 Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit voneinander erhalten, vertraulich, insbesondere individuelle Konditionen, Kennzahlen aus dem Partner-Portal und Daten von Mandanten. Das gilt über das Vertragsende hinaus.


§ 16 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, etwa geänderte Rechtslage, neue Funktionen des Partner-Portals oder eine geänderte Programmstruktur. Er teilt Änderungen mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mit.

(2) Der Partner kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigt er nicht, gelten die geänderten Bedingungen ab Inkrafttreten. Auf diese Folge weist der Anbieter in der Mitteilung hin. Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben unberührt.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters. Der Anbieter kann den Partner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

(3) Der Anbieter darf diesen Vertrag auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger übertragen. Der Partner darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters abtreten.

(4) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform, sofern nichts anderes geregelt ist. E-Mail genügt.

(5) Verbindlich ist die deutsche Fassung. Die englische Fassung dient nur der Information.

(6) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.


Anlage: Auftragsverarbeitung beim Auslesen von Gründungsunterlagen

(1) Gegenstand. Der Partner lädt im Partner-Portal Gründungsunterlagen seiner Mandanten hoch, damit Kontavio daraus Firmendaten ausliest (Firmenname, Bundesstaat, Gründungsdatum, EIN, Adressen, Owner, Registered Agent). Kontavio gibt die ausgelesenen Werte an den Partner zurück und speichert in diesem Schritt nichts dauerhaft. Diese Anlage gilt nur für diesen Schritt. Legt der Partner danach ein Konto an, gilt § 10 Abs. 3.

(2) Art der Daten und Betroffene. Daten aus Gründungsunterlagen von Mandanten des Partners: Namen, Anschriften, Beteiligungsverhältnisse, Steuernummern (EIN, ggf. ITIN), Gründungsdaten.

(3) Weisungen. Kontavio verarbeitet die Daten nur, um die Werte auszulesen und an den Partner zurückzugeben. Die Wahl, Scans per KI auslesen zu lassen, ist eine Weisung des Partners für den jeweiligen Vorgang.

(4) Vertraulichkeit und Sicherheit. Mit der Verarbeitung befasste Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Es gelten die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Kontavio in der Datenschutzerklärung und auf der Seite Sicherheit beschreibt.

(5) Unterauftragsverarbeiter. Der Partner stimmt dem Einsatz folgender Unterauftragsverarbeiter zu: Hetzner Online GmbH (Hosting, Deutschland) und, nur wenn der Partner die KI-Option wählt, Groq, Inc. (USA, Standardvertragsklauseln). Über neue Unterauftragsverarbeiter informiert Kontavio vorab. Der Partner kann aus wichtigem Grund widersprechen.

(6) Unterstützung. Kontavio unterstützt den Partner angemessen bei Betroffenenanfragen und meldet ihm Datenpannen in diesem Schritt unverzüglich.

(7) Löschung. Hochgeladene Dateien und ausgelesene Werte aus diesem Schritt werden nach Rückgabe an den Partner nicht aufbewahrt.

(8) Nachweise und Kontrollen. Kontavio stellt dem Partner auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis dieser Pflichten nötig sind.

Stand: 28. September 2026